Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 16/18 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2017 |
Aktenzeichen: | 5 K 432/17 |
Schlagzeile: |
Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten
Schlagworte: |
Berufssoldat, Doppelte Haushaltsführung, Gemeinschaftsverpflegung, Kürzung, Mahlzeit, Pauschale, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Verpflegungspauschale
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.
EStG § 8 Abs. 2 Satz 8, § 8 Abs. 2 Satz 9, § 9 Abs. 4a Satz 6, § 9 Abs. 4a Satz 7, § 9 Abs. 4a Satz 8, § 9 Abs. 4a Satz 12
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017 - 5 K 432/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.