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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2020
Aktenzeichen: VI R 16/18

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.12.2017
Aktenzeichen: 5 K 432/17

Schlagzeile:

Kürzung der Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten

Schlagworte:

Berufssoldat, Doppelte Haushaltsführung, Gemeinschaftsverpflegung, Kürzung, Mahlzeit, Pauschale, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Verpflegungspauschale

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 8, § 8 Abs. 2 Satz 9, § 9 Abs. 4a Satz 6, § 9 Abs. 4a Satz 7, § 9 Abs. 4a Satz 8, § 9 Abs. 4a Satz 12

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.12.2017 - 5 K 432/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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