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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2020
Aktenzeichen: II R 15/18

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2018
Aktenzeichen: 4 K 103/18

Schlagzeile:

Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Herabsetzung des Kaufpreises

Schlagworte:

Änderung, Änderungsmöglichkeit, Bestandskraft, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Herabsetzung, Kaufpreis, rückwirkendes Ereignis, Steuerbescheid

Wichtig für:

st

Kurzkommentar:

Die Herabsetzung der Gegenleistung i.S. des § 16 Abs. 3 GrEStG ermöglicht keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
GrEStG § 16 Abs. 3 und Abs. 4

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.04.2018 - 4 K 103/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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