Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.07.2020 |
Aktenzeichen: | IV R 3/18 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2017 |
Aktenzeichen: | 15 K 202/14 |
Schlagzeile: |
Gewinnermittlung nach der Tonnage - Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft
Schlagworte: |
Bindung, Ein-Schiff-Gesellschaft, Gewinnermittlung, Gewinnermittlungsart, Hilfsgeschäft, Liquidation, Schiff, Tonnagebesteuerung, Veräußerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 4 Abs. 1, § 5, § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1
FGO § 40 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2017 - 15 K 202/14 wird für das Streitjahr 2005 als unzulässig verworfen und für die Streitjahre 2006 und 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.