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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2020
Aktenzeichen: II R 43/17

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2017
Aktenzeichen: 4 K 3022/16 F

Schlagzeile:

Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Anteil, Anteilsbewertung, Aufteilung, Betriebsvermögen, Bewertung, Erbschaftsteuer, gemeiner Wert, Gesonderte Feststellung, Gutachten, Personengesellschaft, Sachverständiger

Wichtig für:

Personengesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.

2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.

3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

BewG § 11 Abs. 2, § 97 Abs. 1a, § 109 Abs. 2

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 - 4 K 3022/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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