Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 8008/19 |
Schlagzeile: |
Betriebsausgaben-Abzugsverbot bei Überlassung von Ferienwohnungen an freie Mitarbeiter
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Betriebsausgaben, Betriebsausgaben-Abzugsverbot, Ferienwohnung, Gästehaus, Lohnsteuerhilfeverein, Überlassung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Kosten für die Überlassung von Ferienwohnungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein an seine selbständigen Beratungsstellenleiter sind nicht bereits dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sich am selben Ort eine Betriebsstätte befindet. Diese Betriebsstätte muss von den Gästen auch aufgesucht werden.
Laut FG Berlin-Brandenburg reicht ein (von den Gästen nicht aufgesuchter) Tagungsraum am Ort der sog. Gästehäuser nicht aus, um dem Betriebsausgaben-Abzugsverbot zu entkommen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: XI R 37/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren XI R 37/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.03.2021
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 3
Abziehbarkeit von Betriebsausgaben bei Überlassung von Ferienwohnungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein an seine selbständigen Beratungsstellenleiter:
Genügt die abstrakte Belegenheit einer Einrichtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG an einem Ort des Betriebs, um das Abzugsverbot auszuschließen oder muss der Betrieb auch von den untergebrachten Gästen - über die Schlüsselabholung hinaus - aufgesucht werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.11.2020 (8 K 8008/19)