Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 11/19 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2018 |
Aktenzeichen: | 6 K 1218/17 |
Schlagzeile: |
Erste Tätigkeitsstätte eines Rettungsassistenten nach neuem Reisekostenrecht
Schlagworte: |
Erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Rettungsassistent, Rettungsdienst, Rettungswache, Verpflegungsmehraufwand, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, Zuordnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z.B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs )Material).
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a
Hinweis:
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.09.2020 VI R 10/19.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 - 6 K 1218/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.