Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2020 |
Aktenzeichen: | X R 37/18 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2018 |
Aktenzeichen: | 9 K 9099/16 |
Schlagzeile: |
Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Auskunft, Auskunftsersuchen, Außenprüfung, Dritter, Sachverhaltsaufklärung, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2).
2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts; Ermittlungszweck und potentielles Ermittlungsergebnis müssen erkennbar sein.
AO § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 118 Satz 1
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, § 102 Satz 1
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.08.2018 - 9 K 9099/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.