Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.09.2020 |
Aktenzeichen: | XI R 6/20 (XI R 19/15) |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.08.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 1570/14 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung
Schlagworte: |
Beratung, Berufsqualifikation, Gesundheitstelefon, Heilbehandlung, Hotline, Katalogberuf, Medizinische Telefonberatung, Patientenbegleitprogramm, Patientenschulung, Sozialversicherungsträger, Steuerfreier Umsatz, Telefon, Telefonberatung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines sog. Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" fallen.
2. Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen.
3. Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
UStG a.F. § 4 Nr. 14 Buchst. a
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.08.2015 - 1 K 1570/14 U aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Hinweis:
Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in der Rechtssache „X-GmbH“ vom 05.03.2020 - C-48/19.