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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2020
Aktenzeichen: X R 26/18

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2018
Aktenzeichen: 2 K 1835/16

Schlagzeile:

Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf auf eBay

Schlagworte:

Abgrenzung, eBay, Gewerbebetrieb, Gewinnerzielungsabsicht, Internet, Internethandelsplattform, Liebhaberei, Schätzung, Wiederveräußerung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden.

Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hin-sicht) optimierenden Händlers entspricht.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.07.2018 - 2 K 1835/16 aufgehoben.

Die Sache wird an den zuständigen Vollsenat des Hessischen Finanzgerichts zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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