Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 631/20 G,F |
Schlagzeile: |
Ausschluss der sog. erweiterten Gewinnkürzung bei Grundstücksunternehmen
Schlagworte: |
Bagatellgrenze, erweiterte Grundbesitzkürzung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundstücksunternehmen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anwendung der erweiterten Kürzung ist ausgeschlossen, wenn an einem das Grundstück nutzenden Unternehmen (in der Rechtsform einer GbR) auch die drei Gesellschafter des Grundstücksunternehmens (in der Rechtsform einer GmbH) mit einer Beteiligung i.H.v. jeweils 0,3 % beteiligt sind.
Hinweis: Trotz der Zwerganteile hat das FG Münster die erweiterte Kürzung des Gewinns aus Gewerbe¬betrieb versagt. Es gebe insoweit keine Bagatellgrenze von 1 %.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: III R 3/21.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 3/21
Aufnahme in die Datenbank am 19.03.2021
GewStG § 9 Nr 1 S 5 Nr 1 ; GewStG § 9 Nr 1 S 2
Ist die Anwendung der sog. erweiterten Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn an einem der dem nutzenden Unternehmen in der Rechtsform einer GbR auch die drei Gesellschafter des Grundstücksunternehmens in der Rechtsform einer GmbH mit einer Beteiligung i.H.v. jeweils 0,3 % (in Summe der Gesellschafter entsprechend 0,9 %) beteiligt sind?
Wurde die "Bagatellgrenze" von 1 % in der vorliegenden Konstellation zutreffend beurteilt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 17.12.2020 (5 K 631/20 G,F)