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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2020
Aktenzeichen: X R 1/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2018
Aktenzeichen: 5 K 2061/16

Schlagzeile:

Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten

Schlagworte:

Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten, Arbeitszeitkonto, Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Fremdüblichkeit, Fremdvergleich, Rückstellung, Vertrag zwischen Angehörigen, Wertguthaben

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese - gesondert - ein Fremdvergleich erfolgen.

2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 und 2
SGB IV § 7, § 7b, § 23b

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.10.2018 - 5 K 2061/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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