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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.10.2020
Aktenzeichen: VIII B 54/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.04.2020
Aktenzeichen: 2 K 2116/19 E

Schlagzeile:

Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, durchlaufende Posten, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.

Normen:
EStG § 4 Abs 3 S 1, EStG § 4 Abs 3 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2017

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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