Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.10.2020 |
Aktenzeichen: | VIII B 54/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.04.2020 |
Aktenzeichen: | 2 K 2116/19 E |
Schlagzeile: |
Vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, durchlaufende Posten, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind.
Normen:
EStG § 4 Abs 3 S 1, EStG § 4 Abs 3 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2017
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.04.2020 - 2 K 2116/19 E wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.