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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.08.2020
Aktenzeichen: X R 12/19

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2019
Aktenzeichen: 3 K 157/18

Schlagzeile:

Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein als Vorsorgeaufwendungen

Schlagworte:

Gleichheit, Krankheit, Rechtsanspruch, Solidarverein, Sonderausgabe, Sonderausgaben, Unterstützungskasse, Verein, Verfassung, Versicherungsaufsicht, Vorsorgeaufwendungen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in Krankheitsfällen gewährt, können – unbeschadet weiterer Voraussetzungen – nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins ein Rechtsanspruch besteht.

2. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2 EStG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an BSG-Urteil vom 20.03.2013 - B 12 KR 14/11 R, BSGE 113, 160, Rz 14).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.03.2019 - 3 K 157/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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