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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.08.2020
Aktenzeichen: 8 K 1860/16

Schlagzeile:

Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer

Schlagworte:

Anrechnung, Ausland, Doppelbesteuerung, Feststellungsverfahren, Gewerbesteuer, Quellensteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann in entsprechender Anwendung der § 34c EStG und § 26 KStG ohne entsprechende Regelung im GewStG auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht.

Die Anrechnungsverpflichtung eines anwendbaren DBA reicht sud, um das Finanzamt zu verpflichten, im Gewerbesteuermessbescheid die Anrechnung ausländischer Steuern dem Grunde und der Höhe nach anzuordnen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren I R 8/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2021
AO § 179 Abs 3 ; AO § 184 Abs 1 S 3 ; DBA CAN Art 23 Abs 2 Buchst b DBuchst aa ; DBA CAN Art 10 ; EStG § 34c ; KStG § 26
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
1. Sind ausländische Quellensteuern in entsprechender Anwendung der § 34c EStG und § 26 KStG auch bei der Gewerbesteuer abziehbar?
2. Umfasst der Verweis des § 184 Abs. 1 Satz 3 AO auch die Vorschriften über das Feststellungsverfahren oder ist insoweit nach § 184 Abs. 1 Satz 4 eine Einschränkung vorzunehmen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16)

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