Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2020 |
Aktenzeichen: | VIII R 14/17 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.03.2017 |
Aktenzeichen: | 2 K 2100/15 |
Schlagzeile: |
Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Schlagworte: |
Aufrechnung, Betriebseinnahme, Durchlaufender Posten, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Fremdgeld, Honorar, Rechtsanwalt
Wichtig für: |
Rechtsanwälte, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.
EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
StGB § 266
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.03.2017 - 2 K 2100/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.