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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2020
Aktenzeichen: VIII R 14/17

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.03.2017
Aktenzeichen: 2 K 2100/15

Schlagzeile:

Aufrechnung eines Rechtsanwalts mit Honoraransprüchen gegen den Anspruch des Mandanten auf Herausgabe von Fremdgeld in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Schlagworte:

Aufrechnung, Betriebseinnahme, Durchlaufender Posten, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Fremdgeld, Honorar, Rechtsanwalt

Wichtig für:

Rechtsanwälte, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.

2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.

EStG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2
StGB § 266

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.03.2017 - 2 K 2100/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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