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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2020
Aktenzeichen: X R 36/19

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2019
Aktenzeichen: 3 K 261/19

Schlagzeile:

Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen

Schlagworte:

Elektronische Übermittlung, Härteausgleich, Pflichtveranlagung, Steuererklärung, Veranlagungsfall, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.

2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

EStG § 25 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5
EStDV § 70

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 3 K 261/19 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 17.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 rechtswidrig waren.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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