Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.2020 |
Aktenzeichen: | X R 36/19 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 261/19 |
Schlagzeile: |
Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen
Schlagworte: |
Elektronische Übermittlung, Härteausgleich, Pflichtveranlagung, Steuererklärung, Veranlagungsfall, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.
EStG § 25 Abs. 4 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1, 3a, Abs. 5
EStDV § 70
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2019 - 3 K 261/19 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 17.10.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 29.03.2019 rechtswidrig waren.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.