Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2020 |
Aktenzeichen: | VIII R 9/17 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2017 |
Aktenzeichen: | 7 K 1888/16 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien
Schlagworte: |
Aktie, Gegenleistung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitaleinkünfte, Veräußerung, Veräußerungskosten, Verlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig (Anschluss an BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16).
2. Die Veräußerung wertloser Aktien stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO dar, selbst wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen.
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 6,
§ 43a Abs. 3 Satz 4
AO § 41 Abs. 2, § 42
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.