Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 23.07.2020 |
Aktenzeichen: | VIII B 157/19 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2019 |
Aktenzeichen: | 11 K 1476/17 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen zur Abwehr eines Überbaus auf einem vermieteten Grundstück sind keine Werbungskosten
Schlagworte: |
Einkunftserzielung, Rechtsanwalt, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.
EStG § 21 Abs 1 Nr 1 , EStG § 9 Abs 1 S 1 , EStG VZ 2012 , FGO § 96 Abs 1 S 1 ,FGO § 76 Abs 1 S 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 3 , FGO § 115Abs 2 Nr 2 Alt 2 , EStG § 3 Nr 26 , BGB § 1908i , BGB § 1896
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.03.2019 - 11 K 1476/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.