Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.2020 |
Aktenzeichen: | III R 1/18 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.03.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 1151/14 |
Schlagzeile: |
Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Verkauf einer Betriebsstätte
Schlagworte: |
Anlagevermögen, Betriebsstätte, Betriebsübergang, Investitionszulage, Regelungslücke, Verbleiben
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Verkauf einer Betriebsstätte innerhalb des fünfjährigen Bindungszeitraums ist auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 investitionszulagenschädlich, wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in die Pflichten des Investors eintritt, da die Wirtschaftsgüter nicht mehr zum Anlagevermögen eines Betriebs des Anspruchsberechtigten gehören.
2. Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an eine Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes außerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Vergleich zu den Vorgängerregelungen (InvZulG bis 2005) zulagenschädlich. Eine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.
3. Für die Annahme eines verbundenen Unternehmens i.S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2007/2010 reicht eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche Bindung, nicht aus.
InvZulG 2007 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 4
InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 4, § 3 Abs. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2017 1 K 1151/14 wird als unbegründet zurück-gewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.