Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2020 |
Aktenzeichen: | IV R 29/18 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.07.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 2170/16 F |
Schlagzeile: |
Wegfall gewerbesteuerlicher Fehlbeträge bei Abspaltung
Schlagworte: |
Abspaltung, Fehlbetrag, Freibetrag, Gesellschafterwechsel, Gewerbesteuer, Gewerbeverlust, Kapitalgesellschaft, Konzern, Mitunternehmerschaft, Personengesellschaft, Unternehmeridentität
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Scheidet infolge einer Abspaltung eine Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin aus einer Mitunternehmerschaft aus, gehen die vortragsfähigen Gewerbeverluste der Mitunternehmerschaft insoweit unter, als diese der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden.
2. § 19 UmwStG und § 10a Satz 10 Halbsatz 1 GewStG gelten nicht für Fehlbeträge einer Mitunternehmerschaft.
3. § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG findet keine Anwendung auf die Übertragung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft.
UmwStG § 19 Abs. 1 und Abs. 2
GewStG § 10a Satz 10 Halbsätze 1 und 2
KStG § 8c Abs. 1 Satz 5
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.07.2018 2 K 2170/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.