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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.10.2020
Aktenzeichen: VIII R 19/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.02.2018
Aktenzeichen: 9 K 3343/13 E

Schlagzeile:

Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom Insolvenzverwalter beantragter Zusammenveranlagung

Schlagworte:

Altersentlastungsbetrag, Aufteilung, Einkommensteuerschuld, Insolvenz, insolvenzfreies Vermögen, Insolvenzmasse, Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Veranlagungswahlrecht, Wahlrecht, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamteinkommensteuerschuld ist auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche sind, soweit diese als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu qualifizieren sind, gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Sonstige, nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Insolvenzschuldner festzusetzen (ständige Rechtsprechung).

2. Die Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter stellt eine Handlung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar, die zur Folge hat, dass auch die auf der Zusammenveranlagung beruhende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit anzusehen ist. Wählt der Insolvenzverwalter die Zusammenveranlagung, ist daher auch die auf Einkünfte der nicht insolventen Ehefrau entfallende Einkommensteuer im gleichen Verhältnis wie die durch die Einkünfte des Insolvenzschuldners ausgelöste Einkommensteuer zwischen der Insolvenzmasse und dem insolvenzfreien Vermögen zu verteilen.

3. Ein Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG ist im Rahmen der Ermittlung der den Vermögensbereichen zuzuordnenden Einkünfte - und damit auch zugunsten des Insolvenzverwalters - zu berücksichtigen.

4. Lässt das Finanzamt einen Sachverhalt nicht unberücksichtigt, sondern würdigt diesen entgegen der Rechtslage falsch, greift § 174 Abs. 3 AO nicht ein.

5. Der Insolvenzverwalter ist in Bezug auf das Steuerfestsetzungsverfahren betreffend den Insolvenzschuldner Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO.

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 24a, § 26b
AO § 174 Abs. 3, Abs. 5

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 9 K 3343/13 E sowie der Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 24.05.2017 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 24.05.2017 fallen dem Kläger zur Last; die Kosten des Klageverfahrens nach dem 24.05.2017 trägt der Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu 9 % und der Beklagte zu 91 %.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

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