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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.2020
Aktenzeichen: IX R 34/18

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2017
Aktenzeichen: 3 K 294/16

Schlagzeile:

Nachsteuer i.S. des § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag

Schlagworte:

Bemessungsgrundlage, Nachsteuer, Solidaritätszuschlag, Tarif

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Nachsteuer erhöht die festzusetzende Einkommensteuer und damit die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

EStG § 2 Abs. 6, § 32a Abs. 1, Abs. 5, § 34a Abs. 1, Abs. 4
SolZG 1995 § 1 Abs. 2, § 3

Hinweis: Der BFH bestätigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11.08.2008, BStBl I 2008, 838, Rz 27.

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2017 3 K 294/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

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