Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 10.02.2021 |
Aktenzeichen: | XI B 24/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.03.2020 |
Aktenzeichen: | 1 K 295/18 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei geänderter Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes gemischt genutztes Gebäude
Schlagworte: |
Dokumentation, Gebäude, gemischt genutztes Gebäude, Umsatzsteuer, Verwendungsabsicht, Vorsteuerabzug, Zuordnung, Zuordnungsentscheidung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die in einem nachfolgenden Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen, nicht.
Dem stehen weder das EuGH-Urteil Gmina Ryjewo vom 25.07.2018 - C-140/17 entgegen noch die die Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts betreffenden BFH-Beschlüsse vom 18.09.2019 - XI R 3/19 und vom 18.09.2019 - XI R 7/19.
UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 , UStG § 15a , UStG § 16 Abs 2 S 1 , AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 , FGO § 118 Abs 2 , EGRL 112/2006 Art 168 , UStG VZ 2007 , UStG VZ 2008 , UStG VZ 2009 , UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.03.2020 - 1 K 295/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.