Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.01.2021 |
Aktenzeichen: | II B 61/19 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.06.2019 |
Aktenzeichen: | 3 V 3049/19 |
Schlagzeile: |
Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten
Schlagworte: |
Bewertung, Ernstliche Zweifel, gemeiner Wert, Grundbesitz, Grundbesitzwert, Gutachten, Sachverständigengutachten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim Finanzamt zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden.
FGO § 69 Abs 1 , FGO § 69 Abs 3 , BewG § 198 , AO § 240 Abs 1 S 4 , GrEStG § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 , BewG § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 , FGO § 69 Abs 2 , BBauG § 196 , BewG § 179
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2019 - 3 V 3049/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.