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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2020
Aktenzeichen: III R 68/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.10.2018
Aktenzeichen: 10 K 4079/16 G

Schlagzeile:

Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still

Schlagworte:

atypisch stille Gesellschaft, Atypische stille Gesellschaft, Freibetrag, Gewerbesteuer, GmbH & atypisch Still

Wichtig für:

Schiffseigner

Kurzkommentar:

1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.

2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.

GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Tenor:

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 10 K 4079/16 G wird aufge-hoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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