Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2020 |
Aktenzeichen: | III R 68/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.10.2018 |
Aktenzeichen: | 10 K 4079/16 G |
Schlagzeile: |
Freibetrag bei unterjähriger Begründung einer GmbH & atypisch Still
Schlagworte: |
atypisch stille Gesellschaft, Atypische stille Gesellschaft, Freibetrag, Gewerbesteuer, GmbH & atypisch Still
Wichtig für: |
Schiffseigner
Kurzkommentar: |
1. Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 € in dem an die GmbH als Geschäftsherrn zu adressierenden, die GmbH & atypisch Still betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen.
2. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu; der aufgrund des von ihr vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelte Gewerbeertrag ist daher nicht zu kürzen.
GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Tenor:
Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.10.2018 10 K 4079/16 G wird aufge-hoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.