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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 30.11.2020
Aktenzeichen: II B 41/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2020
Aktenzeichen: 7 K 263/19

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks durch einen Treuhänder

Schlagworte:

Grunderwerbsteuer, Grundstück, Steuerbefreiung, Treuhänder

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.

GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG § 1 Abs 1 Nr 2 , GrEStG § 1 Abs 2a , GrEStG § 3 Nr 8 , AO § 39 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.03.2020 - 7 K 263/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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