Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 30.11.2020 |
Aktenzeichen: | II B 41/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2020 |
Aktenzeichen: | 7 K 263/19 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks durch einen Treuhänder
Schlagworte: |
Grunderwerbsteuer, Grundstück, Steuerbefreiung, Treuhänder
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Erwerbsvorgang ist nicht bereits deshalb grunderwerbsteuerfrei, weil der Erwerber das Grundstück lediglich als Treuhänder für den Veräußerer als Treugeber halten soll.
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1 , GrEStG § 1 Abs 1 Nr 2 , GrEStG § 1 Abs 2a , GrEStG § 3 Nr 8 , AO § 39 Abs 2 Nr 1 , FGO § 115 Abs 2 Nr 1
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.03.2020 - 7 K 263/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.