Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.09.2020 |
Aktenzeichen: | VII R 42/18 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2018 |
Aktenzeichen: | 2 K 1282/15 |
Schlagzeile: |
Internet-Domain kann Gegenstand einer Pfändung sein
Schlagworte: |
Arrestatorium, Domain-Adresse, Drittschuldner, Internet, Internet-Domain, Pfändung, Vermögensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).
2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).
3. Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.
AO § 119 Abs 1 , AO § 309 Abs 1 , AO § 316 , AO § 321 Abs 1 , ZPO § 857 , BGB § 133 , BGB § 157
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 - 2 K 1282/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.
Die Pfändungsverfügung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.