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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2020
Aktenzeichen: VII R 42/18

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.08.2018
Aktenzeichen: 2 K 1282/15

Schlagzeile:

Internet-Domain kann Gegenstand einer Pfändung sein

Schlagworte:

Arrestatorium, Domain-Adresse, Drittschuldner, Internet, Internet-Domain, Pfändung, Vermögensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).

2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.06.2017 - VII R 27/15).

3. Der Umfang des Arrestatoriums muss nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsschuldner, Drittschuldner), sondern mit Rücksicht auf die allgemeine Rechts- und Verkehrssicherheit auch für andere Personen, insbesondere für andere Gläubiger, eindeutig und mit Sicherheit zu erkennen sein.

AO § 119 Abs 1 , AO § 309 Abs 1 , AO § 316 , AO § 321 Abs 1 , ZPO § 857 , BGB § 133 , BGB § 157

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 30.08.2018 - 2 K 1282/15 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Pfändungsverfügung vom 30.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.06.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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