Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.09.2020 |
Aktenzeichen: | II R 24/18 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2018 |
Aktenzeichen: | 3 K 77/17 |
Schlagzeile: |
Zuwendungsgegenstand im Sinne der Schenkungsteuer bei einer mehrmonatigen Reise mit zugebuchten Leistungen
Schlagworte: |
Freigebige Zuwendung, Kreuzfahrt, Schenkungsteuer, Steuerbescheid, Steuerfestsetzung, Zuwendungsgegenstand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Mehrere Steuerfälle erfordern grundsätzlich entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder – bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück – die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt (Steuerfall).
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
AO §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12.06.2018 - 3 K 77/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.