Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.10.2020
Aktenzeichen: II R 30/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2019
Aktenzeichen: 7 K 2712/18

Schlagzeile:

Steuerberatungskosten und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Haushaltsauflösung, Nacherklärung, Nachlassregelungskosten, Räumung, Selbstanzeige, Steuerberatungskosten, Steuerhinterziehung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig (Abweichung von den gleich lautenden Erlassen der Länder).

2. Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 29.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2018 wird dahin geändert, dass sowohl die Steuerberatungskosten in Höhe von 9.856,29 € als auch die Räumungskosten in Höhe von 2.685,67 € als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen