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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.11.2020
Aktenzeichen: V R 22/19

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.01.2018
Aktenzeichen: 1 K 1018/16 U

Schlagzeile:

Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die Überlassung von Vieheinheiten

Schlagworte:

Durchschnittssatzbesteuerung, Entgelt, Gewinnanteil, Landwirt, Personengesellschaft, Regelsteuersatz, Sonderentgelt, Steuersatz, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerpflicht, Vieheinheiten, Vorabgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Überlassung von Vieheinheiten durch einen Gesellschafter an eine Personengesellschaft unter gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung eines Vorabgewinns erfolgt gegen Entgelt, wenn der Gesellschafter mit der Zahlung rechnen kann.

2. Die Umsätze aus der Überlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, sondern dem Regelsteuersatz.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BewG §§ 51, 51a
MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5; Art. 295 Anhang VIII Nr. 4 und Nr. 5

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.01.2018 - 1 K 1018/16 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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