Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.11.2020 |
Aktenzeichen: | IX R 31/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2019 |
Aktenzeichen: | 10 K 3350/18 E |
Schlagzeile: |
Abzug des beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht berücksichtigten Teils der Erhaltungsaufwendungen
Schlagworte: |
Erbe, Erhaltungsaufwand, Erhaltungsaufwendungen, Tod, Vermietung, Vermietung und Verpachtung, Verteilung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Hat der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen (entgegen R 21.1 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStR 2012).
Normen:
EStG: § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. R Doppelbuchst. Aa; EStDV: § 11d, § 82b
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.10.2019 - 10 K 3350/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.