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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: 3 K 1311/19

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Kosten für die Errichtung einer Hängeseilbrücke

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Gemeinde, Hängeseilbrücke, Umsatzsteuer, Unmittelbarer Zusammenhang, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Hängeseilbrücke ist gegeben, wenn die Brückennutzung Anlass zur Inanspruchnahme gebührenpflichtiger Leistungen der Bereitstellung von Parkplätzen ist

Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG

wischen der Errichtung einer Hängeseilbrücke und den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Bereitstellung von Parkplätzen durch eine Ortsgemeinde besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass der Vorsteuerabzug aus den Bau- und Planungskosten geltend gemacht werden kann.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 10/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2021
UStAE Abschn 15.19 Abs 2 ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung einer Hängeseilbrücke
Besteht zwischen der Errichtung einer Hängeseilbrücke und den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Bereitstellung von Parkplätzen durch eine Ortsgemeinde ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, so dass die Ortsgemeinde den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke - insbesondere aus den Bau- und Planungskosten der Hängeseilbrücke sowie teilweise aus den Kosten für ein Besucherzentrum und den Kosten für Erstellung und Betrieb einer Internetseite - geltend machen kann?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.02.2021 (3 K 1311/19)

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