Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.09.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 324/19 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei fehlerhaftem Reverse-Charge-Verfahren
Schlagworte: |
Berichtigung, Irrtum, Rechnung, Rechnungsberichtigung, Reverse-Charge-Verfahren, Rückwirkung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Trotz fehlendem Ausweis der Umsatzsteuer kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden, wenn Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: V R 33/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren V R 33/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2021
UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; UStG § 14a Abs 5 ; UStG § 13b
Ist eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage unter Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 17.09.2020 (11 K 324/19)