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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2020
Aktenzeichen: 8 K 2654/19

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch beim Kauf eines Handys vom Arbeitnehmer für einen Euro

Schlagworte:

Gestaltungsmissbrauch, Privatnutzung, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Telefon, Telefonkosten

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Nach Auffassung der Verwaltung in den amtlichen Lohnsteuer-Hinweisen ist die Übernahme der Verbindungsentgelte durch den Arbeitgeber nicht nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer ein Mobiltelefon zu einem nicht marktüblichen Preis von z. B. 1 € kauft und es anschließend dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Das FG München hat hingegenin einem solchen Fall die Steuerfreiheit gewährt und einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO verneint.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: VI R 49/20
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 49/20
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2021
EStG § 3 Nr 45 ; AO § 42 Abs 2 ; LStH H 3.45
Ist (gemäß H 3.45 LStH) stets von einem rechtlichen Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO auszugehen, wenn der Arbeitnehmer sein Handy an seinen Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von 1 Euro verkauft und der Arbeitgeber anschließend im Rahmen eines Vertrages das Handy dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung wieder zur Verfügung stellt und die entstehenden Kosten für den privaten Mobilfunkvertrag übernimmt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG München Urteil vom 20.11.2020 (8 K 2654/19)

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