Quelle: |
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2021 |
Aktenzeichen: | 3 K 126/20 |
Schlagzeile: |
Behandlung einer Opferentschädigungsrente beim Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind
Schlagworte: |
Behinderung, Entschädigung, Kindergeld, Opferentschädigungsrente, Selbstunterhalt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, ist eine nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) an das Kind gezahlte Rente zu berücksichtigen.
Laut FG Mecklenburg-Vorpommern gehört die Rente nicht zu den eigenen einzusetzenden finanziellen Mitteln eines Kindes, da sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: III R 7/21.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 7/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2021
EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 ; OEG § 1 ; EStG § 62 Abs 1 ; EStG § 63 Abs 1
Streitig ist, ob die nach § 1 Opferentschädigungsgesetz an das Kind gezahlte Rente zu seinen einzusetzenden finanziellen Mitteln gehört und es dadurch zum Selbstunterhalt im Stande ist.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 28.01.2021 (3 K 126/20)