Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 1112/18

Schlagzeile:

Anforderungen an die Bescheinigung der Landesbehörde bei Privatschulen

Schlagworte:

Beruf, Bescheinigung, Kräuterpädagoge, Landesbehörde, Privatschule, Prüfungsvorbereitung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterrichtende Tätigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Steuerfreiheit für Privatschulen setzt voraus, dass die Bescheinigung der Landesbehörde nähere Informationen zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen enthält.

Hinweis: Das FG Köln hat im Streitfall die Steuerbefreiung wegen fehlender Angaben nicht gewährt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: V R 39/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren V R 39/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2021
UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j
Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen als steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG:
Knüpft der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Steuerfreiheit an die Bedingung, dass die Bescheinigung nähere Angaben zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen machen muss oder reicht es aus, wenn die Behörde unter Benennung der Vorschrift bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die darin benannten Voraussetzungen erfüllt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 17.07.2019 (5 K 1112/18)

zur Suche nach Steuer-Urteilen