Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.07.2019 |
Aktenzeichen: | 5 K 1112/18 |
Schlagzeile: |
Anforderungen an die Bescheinigung der Landesbehörde bei Privatschulen
Schlagworte: |
Beruf, Bescheinigung, Kräuterpädagoge, Landesbehörde, Privatschule, Prüfungsvorbereitung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterrichtende Tätigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Steuerfreiheit für Privatschulen setzt voraus, dass die Bescheinigung der Landesbehörde nähere Informationen zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen enthält.
Hinweis: Das FG Köln hat im Streitfall die Steuerbefreiung wegen fehlender Angaben nicht gewährt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: V R 39/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren V R 39/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.02.2021
UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j
Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen als steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG:
Knüpft der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Steuerfreiheit an die Bedingung, dass die Bescheinigung nähere Angaben zur Tätigkeit des Steuerpflichtigen machen muss oder reicht es aus, wenn die Behörde unter Benennung der Vorschrift bescheinigt, dass der Steuerpflichtige die darin benannten Voraussetzungen erfüllt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 17.07.2019 (5 K 1112/18)