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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2020
Aktenzeichen: 9 K 51/19

Schlagzeile:

Feststellungsklage beim Finanzgericht zur Verfolgung eines Widerspruchs eines Insolvenzschuldners gegen eine Insolvenzforderung

Schlagworte:

Anfechtungsklage, Feststellungsklage, Insolvenzforderung, Korrespondenzprinzip, Prozessführungsbefugnis, Verfahrensrecht, Widerspruch

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Klageerhebung und noch während des Laufes der Klagefrist hat zur Folge, dass die laufenden Klagefristen gemäß § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen sind. Noch innerhalb der Klagefrist - aber nach Insolvenzeröffnung - beim FG eingehende Anfechtungsklagen des Klägers und Insolvenzschuldners sind mangels Prozessführungsbefugnis (unheilbar) unzulässig (im Streitfall Absendung der Klageschrift vor, aber Eingang beim FG nach Insolvenzeröffnung).

2. Widerspricht der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des Finanzamts (§ 174 InsO) gemäß §§ 178, 184 InsO, liegen Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel vor, so dass nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO der Insolvenzschuldner nach seinem Widerspruch das Verfahren - soweit es bereits anhängig war - aufnehmen muss. Eine Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kommt aber nur in Betracht, wenn zulässig erhobene Klagen anhängig sind.

3. In der vorstehenden Verfahrenssituation kann der Insolvenzschuldner seine Widersprüche nur durch Einlegen des jeweils zulässigen Rechtsmittels - hier der Klage - verfolgen (vgl. Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 28. April 2017 44-S 0550-76, juris). Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass die Widersprüche rechtmäßig sind.

4. Da der Kläger in der vorstehenden Verfahrenssituation keine Möglichkeit mehr hatte, sein Begehren durch Anfechtungsklagen zu verfolgen, ist vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt und es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.

5. Einnahmen- und Ausgabenseiten sind getrennt zu betrachten. Das Einkommensteuerrecht kennt grds. kein Korrespondenzprinzip, demzufolge der Empfänger einer Leistung nicht zu versteuern braucht, was der Geber nicht abziehen darf und - umgekehrt - der Empfänger versteuern muss, was der Leistende von der Bemessungsgrundlage abziehen darf. Eine derart unbedingte wechselseitige Abhängigkeit wäre mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung unvereinbar. Geldzuflüsse sind daher auch dann beim Empfänger als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie beim Leistungsempfänger nur teilweise zum Abzug zugelassen sind (etwa gemäß § 4 Abs. 5 EStG; im Streitfall: Pauschale Kürzungen der Betriebsausgaben bei den Empfängern wegen Zweifeln an den ausgestellten Rechnungen).

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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