Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.03.2021
Aktenzeichen: 4 K 1018/19 E,F

Schlagzeile:

Kein Investitionsabzugsbetrag für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Schlagworte:

Anteilserwerb, Gesamthandsvermögen, Investitionsabzugsbetrag, Mitunternehmer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei beabsichtigter Anschaffung eines GbR-Anteils kann kein Investitionsabzugsbetrag für bereits im Gesellschaftsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin war an einer GbR beteiligt, die zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Dachflächen betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Klägerin ihren GbR-Anteil mit Wirkung zum 1.1.2018 an den Kläger. In ihrer Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den Kläger wegen des geplanten Anteilserwerbs einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.H.v. 48.000 EUR geltend. Hilfsweise beantragten die Kläger die Berücksichtigung dieses Betrages im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für 2016. Beides lehnte das Finanzamt ab.

Die sowohl von der GbR als auch von den Eheleuten erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GbR komme – so der 4. Senat des Finanzgerichts Münster - der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für das Streitjahr 2016 zugunsten des Klägers nicht in Betracht, weil er in diesem Jahr noch nicht an der GbR beteiligt gewesen sei und es deshalb an einer gemeinschaftlichen Einkünfteerzielung fehle.

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger sei nicht möglich. Bezogen auf den geplanten Erwerb der GbR-Anteile fehle es bereits an der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, da der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft einkommensteuerlich als Anschaffung von Anteilen an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens zu werten sei. Hinsichtlich der im Gesellschaftsvermögen der GbR enthaltenen Wirtschaftsgüter fehle es allerdings an einer beabsichtigten Nutzung in einem Betrieb des Klägers. Hierfür spreche zunächst die betriebsbezogene Konzeption des § 7g EStG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 7g Abs. 7 EStG sei hinsichtlich der Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Personengesellschaft und nicht auf deren Gesellschafter abzustellen. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu einem Einzelunternehmer liege hierin nicht, denn im Gegensatz zum Einzelunternehmer treffe der Erwerber eines GbR-Anteils keine Investitionsentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut. Im Übrigen trage ein Einzelunternehmer den Finanzierungsaufwand allein, während Personengesellschafter sich diesen Aufwand teilten, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IV R 11/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.07.2021
AO § 39 Abs 2 Nr 2 ; EStG § 7g Abs 1 ; EStG § 7g Abs 7 ; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Kann wegen des beabsichtigten Erwerbs eines Mitunternehmeranteils ein Investitionsabzugsbetrag hinsichtlich der bereits zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft gehörenden Wirtschaftsgüter gebildet werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 26.03.2021 (4 K 1018/19 E,F)

zur Suche nach Steuer-Urteilen