Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2020 |
Aktenzeichen: | IX R 5/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2020 |
Aktenzeichen: | 10 K 2166/16 E |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung des Verlustes bei Ausfall einer privaten Darlehensforderung
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Ausfall, Darlehen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kapitaleinkünfte, Liquidation, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831).
2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
EStG § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4
Tenor:
Die Revision des Beklagten wird -- soweit das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 - 10 K 2166/16 E die Klägerin betrifft -- als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil -- soweit es den Kläger betrifft -- aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens bis zum 27.01.2020 fallen den Klägern zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % zur Last; die Kosten des Klageverfahrens ab dem 28.01.2020 und die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 59 % und der Beklagte zu 41 %.