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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: VI R 19/18

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2018
Aktenzeichen: 9 K 210/17

Schlagzeile:

Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für einen ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen

Schlagworte:

1 %-Regelung, Anschaffungskosten, Dienstwagen, Geldwerter Vorteil, Nutzungsdauer, PKW-Überlassung, Privatnutzung, Verteilung, Zuzahlung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMFSchreiben vom 04.04.2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).

EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 11, § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40a Abs. 2, § 40a Abs. 5 i.V.m. § 40
Abs. 3 Satz 3
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
AO § 42

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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