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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.02.2021
Aktenzeichen: III R 8/19

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2018
Aktenzeichen: 5 K 5039/18

Schlagzeile:

Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz- und Versorgungsbetrieb (Unbundling)

Schlagworte:

Betriebsstätte, Entflechtung, Fiktion, Gemeinde, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerzerlegung, Pacht, Teilbetrieb, Teilbetriebsfiktion, Transportvertrag, Unbundling, Verfügungsmacht, Versorgungsunternehmen, Zerlegung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Findet bei einem integrierten Energieversorgungsunternehmen eine Entflechtung statt, aufgrund derer das Versorgungsnetz an eine andere Gesellschaft verpachtet wird, ist eine Gewerbesteuerzerlegung auf die Netzgemeinden im Hinblick auf die bei dem Energieversorgungsunternehmen verbliebenen Geschäftsbereiche nur dann vorzunehmen, wenn das Energieversorgungsunternehmen in den einzelnen Netzgemeinden weiterhin selbst Betriebsstätten im Sinne des § 12 AO unterhält.

2. Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1, 30 GewStG setzt voraus, dass jeder der auf mehrere Gemeinden entfallenden Teile dieser Einheit die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffes erfüllt.

3. Aus einem Pachtvertrag, mit dem der Pächterin die Netzhoheit über ein Versorgungsnetz übertragen wird, ergibt sich auch dann keine Verfügungsbefugnis der Verpächterin über das Netz, wenn der Verpächterin Mitwirkungsrechte bei der Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans vorbehalten werden.

4. Der Teilbetriebsfiktion in § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3 EnWG kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf das Bestehen der für den Betriebsstättenbegriff notwendigen Verfügungsmacht an den von der Entflechtung betroffenen Geschäftseinrichtungen zu.

5. Aus der Verpflichtung des Netzbetreibers zum Abschluss eines Transportvertrages folgt keine Verfügungsbefugnis des Transportkunden über das Netz.

6. Eine Mitunternehmerstellung des Energieversorgungsunternehmens beim Netzbetreiber begründet im Hinblick auf das Energieversorgungsgeschäft keine Betriebsstätten des Energieversorgers in den Betriebsstätten des Netzbetreibers.

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 6, § 11, § 28
Abs. 1 Sätze 1 und 2
AO § 12
EnWG § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 3
GasNZV § 3 Abs. 2 und 3

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018 - 5 K 5039/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

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