Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.12.2020 |
Aktenzeichen: | V R 39/18 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2020 |
Aktenzeichen: | 6 K 835/17 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung von Theaterumsätzen gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG
Schlagworte: |
Einheitliche Leistung, Regelsteuersatz, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Theater, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Zu den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht näher beschriebenen Umsätzen der Theater gehören nur Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind.
Wenn sich ein Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Ist der Tatbestand nicht erfüllt. Eine derartige Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die Qualität der Speisen.
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.10.2018 - 6 K 835/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.