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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2021
Aktenzeichen: XI R 32/20 (XI R 42/19)

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2019
Aktenzeichen: 3 K 114/15

Schlagzeile:

Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes

Schlagworte:

Abrechnung, Krankentransport, Rettungsdienst, Sozialfürsorge, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerpflicht, Verein, Zweckbetrieb

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Abrechnungen von Krankentransport- und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern, die ein Rettungsdienst (gemeinnütziger Verein) für den Träger des Rettungsdienstes und die anderen Rettungsdienste übernommen hat, können "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. G MwStSystRL sein, wenn der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt.

2. Die Anerkennung als "Einrichtung mit sozialem Charakter" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL auch bezüglich solcher Abrechnungsleistungen kann darin liegen, dass der Sozialversicherungsträger ein solches Abrechnungsverfahren
von den Leistungserbringern verlangt und entsprechende Vereinbarungen geschlossen werden, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen.

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 134 Buchst. B

Tenor:

1. Das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2012 sowie wegen Gewerbesteuermessbetrags 2012 wird abgetrennt und an den V. Senat des Bundesfinanzhofs abgegeben.

2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28.08.2019 - 3 K 114/15 wegen Umsatzsteuer 2012 aufgehoben. Insoweit wird die Sache an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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