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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2021
Aktenzeichen: 10 K 577/21

Schlagzeile:

Keine pauschale Einkommensteuer, wenn ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet

Schlagworte:

Einnahme, Geldinstitut, Geschenk, Kapitalvermögen, Kunde, Lohnsteuer, Pauschalbesteuerung, Pauschalierung, Sachleistung, Sachzuwendung, Zuwendung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Keine pauschale Einkommensteuer, wenn ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet.

Hintergrund: Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud in den Streitjahren 2012 und 2015 Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies sie weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen z.B. Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Klägerin unterwarf die Sachzuwendungen der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie geltend, für „reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer abzuführen. Nach Auffassung des beklagten Finanzamts unterliegen die Sachzuwendungen als Entgelt für die Kapitalüberlassung der Pauschalsteuer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage statt. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen. Sie beschränke sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien.

§ 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermögliche eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setze außerdem voraus, dass die jeweilige Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht wird. Die von der Klägerin gewährten Sachzuwendungen in Form einer Weinprobe und eines Golfturniers seien jedoch nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Die Klägerin habe im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse Werbemaßnahmen ergriffen. Ihren Kundenberatern sollte „Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen“. Die Veranstaltungen „dienten als „Türöffner“ für spätere Beratungsgespräche“. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Gewänne sie einen Kunden, erhielte die Klägerin von der Bank eine Provision.

Die Zuwendungen an die Kunden unterlägen als Geschenke zur „betrieblichen Klimapflege“ auch nicht der Pauschalierung nach § 37b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der Beschenkte erziele mangels Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage keine Einkünfte im Sinne des EStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren VI R 10/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2021
EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 ; EStG § 20
Sind bei Sachzuwendungen eines Geldinstituts an seine Bestandskunden im Privatkundenbereich die Voraussetzungen einer Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG nicht gegeben, da die Empfänger hieraus keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erzielen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 19.04.2021 (10 K 577/21)

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