Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 6/18 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2017 |
Aktenzeichen: | 15 K 2050/16 F |
Schlagzeile: |
Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens
Schlagworte: |
Bagatellgrenze, Forwarddarlehen, Kapitaleinkünfte, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Steuerpflicht, Umschuldung, Zinsen
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.
Normen:
EStG 2004 § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4
AO § 179, § 180 Abs. 2
VO zu § 180 Abs. 2 AO § 9
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.09.2017 - 15 K 2050/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.