Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2021
Aktenzeichen: VIII R 6/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.09.2017
Aktenzeichen: 15 K 2050/16 F

Schlagzeile:

Steuerpflicht der Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung bei Umschuldung eines sog. Neudarlehens

Schlagworte:

Bagatellgrenze, Forwarddarlehen, Kapitaleinkünfte, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Steuerpflicht, Umschuldung, Zinsen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Forwarddarlehen, das durch die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung besichert wird, dient im Rahmen einer Umschuldung nicht unmittelbar und ausschließlich i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 der Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wird.

Normen:
EStG 2004 § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 4
AO § 179, § 180 Abs. 2
VO zu § 180 Abs. 2 AO § 9

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.09.2017 - 15 K 2050/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen