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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2021
Aktenzeichen: III R 67/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.10.2018
Aktenzeichen: 14 K 799/11 E,G

Schlagzeile:

Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers

Schlagworte:

Betriebsstätte, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerbesteuer-Messbetrag, Gewinnerzielungsabsicht, Pokerspieler, Turnier

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Überschreitet die nachhaltige Betätigung eines Pokerspielers die Grenze zur Gewerblichkeit, macht es keinen Unterschied, ob der Spieler die Gewinne bei Pokerturnieren oder bei Spielen in Casinos erzielt.

2. Ein Gewerbesteuer-Messbetrag kann bei einem Berufspokerspieler nur dann festgesetzt werden, wenn er eine Betriebsstätte im Inland unterhält. Hierzu hat das FG Feststellungen zu treffen.

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2

Tenor:

Die Revision der Kläger wird insoweit als unbegründet zurückgewiesen, als das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.10.2018 - 14 K 799/11 E,G die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2007 betrifft.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil aufgehoben, soweit es die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für das Jahr 2007 betrifft.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

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