Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.05.2021 |
Aktenzeichen: | IV R 31/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2018 |
Aktenzeichen: | 4 K 493/17 G |
Schlagzeile: |
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz
Schlagworte: |
Gewerbeertrag, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Leasing, Miete, Mündliche Verhandlung, Umlaufvermögen, Verfahrensrecht, Videokonferenz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.
FGO § 91a Abs. 1
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des Finanzamts A aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.
Hinweis:
Die Entscheidung ist nachnachträglich zur Auswertung bestimmt worden.