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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 12.05.2021
Aktenzeichen: IV R 31/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2018
Aktenzeichen: 4 K 493/17 G

Schlagzeile:

Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz

Schlagworte:

Gewerbeertrag, Herstellungskosten, Hinzurechnung, Leasing, Miete, Mündliche Verhandlung, Umlaufvermögen, Verfahrensrecht, Videokonferenz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.

FGO § 91a Abs. 1

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des Finanzamts A aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nachnachträglich zur Auswertung bestimmt worden.

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