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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.02.2021
Aktenzeichen: II R 22/19

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.10.2017
Aktenzeichen: 6 K 1535/15

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei treuhänderischem Erwerb

Schlagworte:

Billigkeitsentscheidung, Einspruch, Erwerbstreuhand, Grunderwerbsteuer, Klage, Sprungklage, Steuerbefreiung, Treuhänderschaft, Verwertungsbefugnis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Erwirbt ein Treuhänder von einem Dritten für den Treugeber ein Grundstück (Erwerbstreuhand), ist sowohl der Grundstückserwerb durch den Treuhänder als auch der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber grunderwerbsteuerpflichtig.

2. Für Grund und Umfang von Steuerbefreiungen sind grundsätzlich beide Erwerbsvorgänge getrennt zu betrachten.

3. Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer und die abweichende Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO begründen zwei selbständige Verfahren.

4. Hat das Finanzamt (FA) im Rahmen einer die Festsetzung betreffenden Einspruchsentscheidung erstmals über einen Billigkeitsantrag entschieden, stellt eine unmittelbar erhobene Klage insoweit eine Sprungklage dar. Stimmt das FA dieser nicht zu, gilt sie als Einspruch. Das Verfahren ist formlos an das FA abzugeben.

GrEStG § 1 Abs. 2, § 3 Nr. 8 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3
AO § 163, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
FGO § 44 Abs. 1, § 45, § 46, § 66, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 102, § 109

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 04.10.2017 - 6 K 1535/15 aufgehoben.

Die Klage wird hinsichtlich der Festsetzung von Grunderwerbsteuer abgewiesen.

Hinsichtlich der abweichenden Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen wird das Verfahren an den Beklagten abgegeben.

Hinsichtlich der Festsetzung von Grunderwerbsteuer hat die Klägerin die Kosten des gesamten Verfahrens, hinsichtlich der abweichenden Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen hat der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

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