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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2021
Aktenzeichen: IX R 27/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 338/19

Schlagzeile:

Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Gewinns bei private Veräußerungsgeschäfte

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Eigengenutzte Wohnung, Eigennutzung, Häusliches Arbeitszimmer, Privates Veräußerungsgeschäft

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).

Normen:

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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