Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2021 |
Aktenzeichen: | IX R 27/19 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.07.2019 |
Aktenzeichen: | 5 K 338/19 |
Schlagzeile: |
Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Gewinns bei private Veräußerungsgeschäfte
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Eigengenutzte Wohnung, Eigennutzung, Häusliches Arbeitszimmer, Privates Veräußerungsgeschäft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, Rz 21).
Normen:
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.07.2019 - 5 K 338/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.