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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.05.2021
Aktenzeichen: V R 22/20

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2020
Aktenzeichen: 11 K 24/19

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur steuerfreien Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen

Schlagworte:

Aufspaltung, Aufteilung, Aufteilungsverbot, Betriebsvorrichtung, Dauer, Einheitlichkeit, EuGH-Vorlage, Grundstück, Hauptleistung, Maschine, Mehrwertsteuer, Nebenleistung, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Vermietung, Verpachtung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL

- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch

- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. L MwStSystRL steuerfrei ist?

Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2
MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. C

Der EuGH muss klären, ob die Vermietung von Betriebsvorrichtungen auch dann steuerpflichtig ist, wenn es sich um eine Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung eines Gebäudes handelt.

EuGH-Az: C-516/21

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