Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.05.2021 |
Aktenzeichen: | V R 22/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.06.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 24/19 |
Schlagzeile: |
EuGH-Vorlage zur steuerfreien Mitverpachtung von Betriebsvorrichtungen
Schlagworte: |
Aufspaltung, Aufteilung, Aufteilungsverbot, Betriebsvorrichtung, Dauer, Einheitlichkeit, EuGH-Vorlage, Grundstück, Hauptleistung, Maschine, Mehrwertsteuer, Nebenleistung, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Steuerpflicht, Umsatzsteuer, Vermietung, Verpachtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst die Steuerpflicht der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen gemäß Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL
- nur die isolierte (eigenständige) Vermietung derartiger Vorrichtungen und Maschinen oder auch
- die Vermietung (Verpachtung) derartiger Vorrichtungen und Maschinen, die aufgrund einer zwischen denselben Parteien erfolgenden Gebäudeverpachtung (und als Nebenleistung zu dieser) nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. L MwStSystRL steuerfrei ist?
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 2
MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Buchst. C
Der EuGH muss klären, ob die Vermietung von Betriebsvorrichtungen auch dann steuerpflichtig ist, wenn es sich um eine Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung eines Gebäudes handelt.
EuGH-Az: C-516/21